Pflichtpraktikum – Studium
Einige Studierende können oder müssen Praktika während des Studiums absolvieren. Wenn ein Praktikum vorgeschrieben ist, nennt sich das Pflichtpraktikum. Ein Pflichtpraktikum hilft dir, die Theorie aus dem Studium mit der Praxis zu verbinden und vielleicht sogar besser zu verstehen. Doch nicht nur dein Fachwissen wird erweitert, du übst auch den Eintritt in das Berufsleben, lernst Kontakte zu knüpfen und dich in deinem Berufsbild zu orientieren.
Ein Pflichtpraktikum zählt im Studium zur Berufsausbildung, weshalb das Praktikum notwendig ist, um einen Abschluss zu machen. Die Dauer eines Pflichtpraktikums kann je nach Studiengang oder -ordnung variieren. Je nach Studium kannst du auf verschiedene Arten von einem Pflichtpraktikum treffen:
Arten von Pflichtpraktika | Dauer | Beschreibung |
Vorpraktikum | Mehrere Wochen | Meistens eine Voraussetzung für die Immatrikulation (Einschreibung) und wird vor dem Studienbeginn absolviert |
Praxissemester | Ein Semester | In der Studienordnung festgelegt und gilt als praktischer Teil des Studiums |
Famulatur | 4 x 30 Kalendertage | Speziell für Medizin- und Pharmaziestudierende vorgegeben |
Nachpraktikum | Mehrere Wochen | Manchmal in der Studienordnung nach dem Abschluss vorgeschrieben, man gilt aber nicht mehr als Studierende |
Je nach Studium findet ein Pflichtpraktikum ab dem dritten Semester statt. In dieser Zeit hast du bereits erste Grundkenntnisse erlangt. Da du dich in deinem weiteren Studium durch Wahlpflichtveranstaltungen spezialisierst, ist ein Pflichtpraktikum eine gute Möglichkeit, um dich zu orientieren. Du merkst, ob dir eine bestimmte Berufsrichtung liegt und Spaß macht oder eben nicht. Dadurch fällt es dir vielleicht leichter, dein Studium zu strukturieren.
➡️ Nach dem Pflichtpraktikum wird oft ein Praktikumsbericht von dir verlangt. In diesem beschreibst du das Unternehmen, welche Bereiche du gesehen hast, was du gelernt hast und was du daraus für dein weiteres Studium mitnimmst.
Pflichtpraktikum – Unterschied freiwilliges Praktikum
Neben dem Pflichtpraktikum im Studium hast du vielleicht auch schon mal von einem freiwilligen Praktikum gehört. Doch worin unterscheidet sich dieses Praktikum vom Pflichtpraktikum?
Pflichtpraktikum | freiwilliges Praktikum |
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Pflichtpraktikum – Gehalt
Ein Pflichtpraktikum bringt dir vor allem Praxiserfahrungen. Nicht so gut sieht es mit der Vergütung bei einem Pflichtpraktikum aus: Der Anspruch auf den Mindestlohn greift nur bei einem freiwilligen Praktikum, das länger als drei Monate dauert. Deshalb ist der Praxispartner und die Praxispartnerin nicht verpflichtet, dir Gehalt zu zahlen.
Aber keine Sorge! Im Pflichtpraktikum hast du weiterhin Anspruch auf BAföG. Je mehr du allerdings im Pflichtpraktikum verdienst, desto weniger BAföG bekommst du.
Es gibt also auch Praxispartner und Praxispartnerinnen, die dir eine Praktikumsvergütung bezahlen. Zahlt ein Unternehmen eine Praktikumsvergütung beziehungsweise eine Aufwandsentschädigung, sollte diese mindestens 300 € betragen. Das Gehalt ist von den Arbeitgebern abhängig und liegt im Durchschnitt bei 400 € im Monat.
Pflichtpraktikum – Steuern
Vielleicht hast du auch schon mal etwas von Steuern gehört, die vom Gehalt abgezogen werden. Dies ist aber nur der Fall, wenn du mit deinem jährlichen Gehalt über den sogenannten Steuerfreibetrag kommst. Der Steuerfreibetrag, auch Grundfreibetrag genannt, bestimmt, bis zu welchem Betrag Einkünfte pro Jahr steuerfrei bleiben – also keine Steuern gezahlt werden müssen.
Den Grundfreibetrag musst du nicht beantragen, weil er automatisch berücksichtigt wird. Die Höhe des Steuerfreibetrags beträgt:
- für ledige Personen 9.984 €
- für verheiratete Personen zusammen 19.968 €
Hier ist es wichtig zu beachten, ob du im Jahr und vor deinem Praktikum schon Gehalt bekommen hast oder nicht. Angenommen du hattest einen Minijob mit 450 € im Monat. Dein Pflichtpraktikum beginnt im Oktober und du verdienst 800 € im Monat.
Von Januar bis September sind es neun Monate, also rechnest du: 9 x 450 € = 4.050 €. Von Oktober bis Dezember sind es drei Monate: 3 x 800 € = 2.400 €. Zusammengerechnet kommst du in diesem Jahr auf einen Betrag von 6.450 €, bist damit unter dem Steuerfreibetrag und musst keine Steuern zahlen.
Pflichtpraktikum – Fahrtkosten
Solltest du mit deinen Einkünften über den Steuerfreibetrag kommen und musst Steuern zahlen, kannst du entstandene Kosten des Praktikums abziehen. Ausgaben, die du im Zusammenhang mit deinem Praktikum tätigst, werden in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben. Das können beispielsweise Fahrtkosten zu deinem Pflichtpraktikum, Arbeitsmittel und Unterkunftskosten sein.
Die Fahrtkosten sind ein wichtiger Punkt in der Steuererklärung. Dafür kannst du eine Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer absetzen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln gibst du die tatsächlich entstandenen Kosten an.
❗️Beachte dabei, dass nur der Hinweg und nicht der Heimweg berücksichtigt wird.
Die Werbungskosten zählen übrigens mit in das BAföG rein. Angenommen du bekommst 400 € Gehalt für dein dreimonatiges Pflichtpraktikum bezahlt und möchtest wissen, wie viel BAföG du im Monat zusätzlich bekommen könntest:
Berechnung | Betrag | |
Praktikumsvergütung | 400 € x 3 Monate | 1200 € |
Werbekostenpauschale (anteilig) | 83,33 € x 3 Monate | -249,99 € |
Zwischensumme | 950,01 € | |
Sozialpauschale | 21,3 % von 950,01 € | -202,35 € |
Einkommen im Bewilligungszeitraum | 4 Monate | 747,66 € |
Einkommen monatlich | 747,66 €/ 4 Monate | 186,92 € |
Würdest du beispielsweise einen monatlichen BAföG-Betrag von 650,00 € haben, dann bekommst du eine BAföG-Auszahlung von 463,08 € (650,00 € – 186,92 €). Der BAföG-Bedarf ist allerdings von Person zu Person unterschiedlich und kann nicht pauschal mit diesem Beispiel vorhergesagt werden.
Pflichtpraktikum – Arbeitsverhältnis
Da für ein Pflichtpraktikum auch eine Art Arbeitsvertrag – der Praktikumsvertrag – geschlossen wird, kannst du auch von einem Arbeitsverhältnis sprechen. Im Pflichtpraktikum arbeitest du nämlich acht Stunden am Tag beziehungsweise 40 Stunden in der Woche. In einem Arbeitsverhältnis im Pflichtpraktikum musst du versichert sein und hast manchmal auch Anspruch auf Urlaub.
Pflichtpraktikum – Sozialversicherung
Zur Sozialversicherung zählen die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Welchen Beitrag du zur Sozialversicherung zahlen musst, hängt von der Art des Pflichtpraktikums ab:
- Vor- oder Nachpraktikum ohne Vergütung: Hast du keinen Anspruch mehr auf die Familienversicherung, weil du älter als 25 Jahre bist, dann musst du die Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung selbst zahlen. Die Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlt der Arbeitgebende.
- Vor- oder Nachpraktikum mit Vergütung bis 325 €: Auch hier gilt, wenn du keinen Anspruch auf Familienversicherung hast, musst du die Beiträge selbst zahlen. Da du mit dem Gehalt bis 325 unter die „Geringverdienergrenze für Auszubildende“ fällst, zahlt der Arbeitgebende die Sozialversicherungsbeiträge.
- Vor- oder Nachpraktikum mit Vergütung bis 520 €: Bei einem Gehalt von 325,01 € bis 520 € musst du die Krankenkassenbeiträge nur selbst bezahlen, wenn du keinen Anspruch auf die Familienversicherung hast. Bei einem Gehalt über 520 € müsstest du dich selbst versichern. Die Sozialversicherungsbeiträge teilst du dir mit dem Arbeitgebende.
- Pflichtpraktikum im Studium: Hier musst du wieder nur Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, wenn du keinen Anspruch auf die Familienversicherung hast, weil du über 25 Jahre alt bist oder mehr als 520 € verdienst. Von den Sozialversicherungsbeiträgen bist du befreit, egal wie viel du im Praktikum verdienst.
❗️Wichtig ist zu wissen, dass du in einem Nachpraktikum nicht mehr an der Universität oder Hochschule eingeschrieben bist, weil dein Anspruch auf die Familienversicherung wegfällt.
Pflichtpraktikum – Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung. Auch bei der Krankenversicherung gibt es verschiedene Regelungen für das Pflichtpraktikum – Pflicht ist aber, dass du krankenversichert bist.
Wenn du Schüler oder Schülerin bist, brauchst du dir keine Sorgen machen, weil du über deine Eltern familienversichert bist. Sind deine Eltern privatversichert, gilt das nicht – allerdings solltest du im Normalfall schon über die Krankenversicherung deiner Eltern versichert sein.
Als Student oder Studentin kannst du bis zu deinem 25. Lebensjahr familienversichert bleiben, wenn du im Monat weniger als 520 € verdienst. Verdienst du in deinem Praktikum mehr als 520 € musst du dich selbst versichern, weil du eine sogenannte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübst. Die Beiträge werden dann entweder direkt von deinem Gehalt abgezogen oder du musst sie selbst an deine Krankenkasse überweisen.
Anspruch auf eine studentische Krankenversicherung hast du, wenn du an einer Universität oder Hochschule eingeschrieben bist und unter 30 Jahre alt bist. Als Student oder Studentin musst du dann noch nicht die vollen Krankenkassenbeiträge zahlen. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages hängt von deinem Einkommen und der jeweiligen Krankenkasse ab.
Pflichtpraktikum – Anspruch auf Urlaub
Bei einem Pflichtpraktikum hast du rechtlich gesehen keinen Urlaubsanspruch. Grund dafür ist die vorgeschriebene Dauer des Praktikums, die deine Hochschule vorgibt. Aber keine Angst: Manche Studienordnungen schreiben die Anzahl der freien Tage vor, die du für Hochschulveranstaltungen oder für dich als Urlaub nutzen kannst.
Sollte das nicht der Fall sein, gibt es dennoch viele Unternehmen, die mit dem Praktikanten oder der Praktikantin eine individuelle Urlaubsregelung vereinbaren.
❗️Du solltest aber darauf achten, dass du trotz Urlaub die vorgeschriebene Dauer des Praktikums erfüllst, damit es im Nachhinein keine Probleme gibt.
Pflichtpraktikum – Krankheit
Bist du mal krank in deinem Pflichtpraktikum, dann musst du eine Krankmeldung einreichen. Die Krankmeldung sendest du dann sowohl an deine Praktikumsstelle als auch an deine Universität oder Hochschule. Bei deiner Praktikumsstelle meldest du dich am besten bei der Führungskraft beziehungsweise dem Sekretär oder der Sekretärin.
Ein Attest von ärztlichem Fachpersonal brauchst du nicht immer. In manchen Firmen benötigst du erst ein Attest, wenn du länger drei Tage krank bist, in anderen Firmen ab dem ersten Fehltag. Am besten fragst du in deinem Betrieb direkt nach, wenn du dich krankmeldest.
❗️In manchen Studienordnungen ist eine gewisse Anzahl an Anwesenheitstagen für die Anerkennung des Praktikums nötig. Wenn du also krank warst, kann es sein, dass du diese Tage hinten ans Praktikum dranhängen musst. Wenn du dir darüber unsicher bist, kannst du das Prüfungsamt beziehungsweise die Person in der Studienberatung fragen.